Was ist ein Netzbetreiber, was ein Acquirer? Wer am Kartenterminal woran verdient
Netzbetreiber, Acquirer und Zahlungsdienstleister einfach erklärt: wer bei einer Kartenzahlung welche Aufgabe hat, wer eine BaFin-Erlaubnis braucht, was „kaufmännischer Netzbetreiber“ bedeutet und mit wem der Händler seinen Kartenterminal-Vertrag eigentlich schließt.
Die kurze Antwort
Ein Netzbetreiber verbindet das Kartenterminal an der Kasse mit den Banken und Kartensystemen: Er stellt das Terminal, leitet jede Zahlung zur Autorisierung weiter, rechnet mit dem Händler ab und ist sein Ansprechpartner bei Störungen. Der Acquirer ist etwas anderes, nämlich der lizenzierte Zahlungsdienstleister, der bei Kreditkarten die Zahlung annimmt, garantiert und dem Händler gutschreibt.
Ohne Netzbetreiber bucht in Deutschland kein Terminal. Ohne Acquirer nimmt es keine Visa oder Mastercard an. Beides kann in einer Hand liegen, muss es aber nicht.
Die Rollen auf einen Blick
| Rolle | Was sie tut | Berührt sie das Geld? | Braucht sie eine BaFin-Erlaubnis? |
|---|---|---|---|
| Technischer Netzbetreiber | Rechenzentrum, Routing der Autorisierung, Tagesendabwicklung, Schlüssel | nein | nein, solange er nie Besitz an den Geldern erlangt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG) |
| Kaufmännischer Netzbetreiber | Vertrieb, Vertrag, Terminal, Abrechnung, Service | in der Regel nein | wie oben; anders, sobald Umsätze über eigene Konten laufen |
| Acquirer | Akzeptanzvertrag für Kreditkarten, Zahlungsgarantie, Gutschrift | ja | ja, Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG) |
| Kartenausgebende Bank (Issuer) | gibt die Karte aus, belastet den Kunden | ja | ja |
| Kartensystem (girocard, Visa, Mastercard) | Regelwerk, Markenrechte, Scheme Fees | nein | keine Händlerrolle |
Was ist ein kaufmännischer Netzbetreiber?
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), der Zusammenschluss der Bankenverbände, kennt in ihrem Zulassungsvertrag genau eine Rolle: „Netzbetreiber“. Der Vertrag ist nicht übertragbar und verpflichtet unter anderem zur Terminalaufstellung, zum Anschluss an den Betreiberrechner, zur Schlüsseleinbringung und zu einem Notfallplan mit einer Wiederanlaufzeit unter zwei Stunden (Fassung vom 27.01.2025).
Im Markt hat sich trotzdem eine Zweiteilung etabliert, und der Zulassungsvertrag lässt sie zu, weil der Netzbetreiber Dritte beauftragen und Händler über Vermittler gewinnen darf. Der kaufmännische Netzbetreiber verkauft oder vermietet das Terminal, rechnet die Transaktionskosten ab und hält die Kundenbeziehung; die technische Abwicklung kauft er beim zugelassenen technischen Netzbetreiber ein. Für den Händler ist der Unterschied im Alltag unsichtbar, im Vertrag aber entscheidend: Sein Ansprechpartner für Preis, Laufzeit und Service ist der kaufmännische Netzbetreiber. Wer wissen will, wer technisch dahintersteht, fragt danach; die Dienstleisterübersicht auf girocard.eu listet die Unternehmen im girocard-System.
Was ist ein Acquirer?
Der Acquirer ist die Händlerbank im Vier-Parteien-Modell von Visa und Mastercard: Kunde, kartenausgebende Bank, Händler, Acquirer, dazwischen das Kartensystem. Er schließt mit dem Händler den Akzeptanzvertrag, garantiert ihm die Zahlung und schreibt das Geld gut. Dafür berechnet er das Disagio, in dem Interchange, Scheme Fees und seine eigene Marge stecken.
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nennt das „Akquisitionsgeschäft“ und beschreibt es in § 1 Abs. 35 ZAG als Dienst, bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine Vereinbarung über Annahme und Verarbeitung von Zahlungen schließt und die Übertragung der Beträge an ihn bewirkt. Das ist erlaubnispflichtig. Ein Acquirer ist deshalb immer ein Zahlungsinstitut, ein E-Geld-Institut oder eine Bank.
Bei der girocard gibt es keinen Acquirer. Mit der positiven Autorisierung erklärt die kartenausgebende Bank selbst, dass sie die Forderung begleicht; das Entgelt schuldet der Händler ebenfalls ihr. Die Sätze werden seit der Verpflichtungszusage der Kreditwirtschaft gegenüber dem Bundeskartellamt von 2014 bilateral verhandelt, der Netzbetreiber zieht sie ein und leitet sie weiter. Deshalb lohnt der Blick in den Vertrag, ob die girocard zu eigenen Konditionen abgerechnet oder in einen Pauschalsatz mit den Kreditkarten gemischt wird.
Was ist ein Zahlungsdienstleister?
Hier klaffen Recht und Sprachgebrauch auseinander. Rechtlich sind Zahlungsdienstleister nach § 1 Abs. 1 ZAG vor allem Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Banken (CRR-Kreditinstitute), also Unternehmen, die Zahlungsdienste wie das Akquisitionsgeschäft erbringen dürfen. Im Marktgebrauch nennt sich fast jeder so, der Zahlungen abwickelt, oft auch englisch „Payment Service Provider“ (PSP).
Die Grenze zieht § 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG: Technische Dienstleister, die zur Zahlung beitragen, aber „zu keiner Zeit in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen“, sind ausgenommen, ausdrücklich auch bei Bereitstellung und Wartung der Endgeräte. Ein Netzbetreiber, bei dem die Gutschrift direkt vom Acquirer oder der Bank an den Händler geht, braucht deshalb keine Erlaubnis. Laufen die Umsätze dagegen über seine eigenen Konten, kommt Akquisitionsgeschäft in Betracht; die BaFin beschreibt diese Abgrenzung in ihrem ZAG-Merkblatt.
Für den Händler heißt das praktisch: Fragen Sie, von welchem Konto Ihre Gutschrift kommt. Kommt sie von einem Sammelkonto des Anbieters, muss dieser ein beaufsichtigtes Institut sein, und das lässt sich in der Unternehmensdatenbank der BaFin nachsehen.
Rechenbeispiel: Wer bekommt was von einem 30-Euro-Bon?
Zahlen aus dem Tarif PAYONE Classic (Kreditkarte 1,49 %, girocard 0,26 %, je 0,08 € pro Transaktion, ab 12,90 € Miete im Monat; Stand 30.09.2026). Die Interchange für EWR-Verbraucherkarten ist durch Art. 3 und 4 der EU-Verordnung 2015/751 auf 0,2 % (Debit) und 0,3 % (Kredit) gedeckelt.
| Bon | Karte | Händler zahlt | davon höchstens Interchange an die Kundenbank | Rest: Scheme Fees, Acquirer, Netzbetreiber |
|---|---|---|---|---|
| 30 € | Kreditkarte (EWR, Verbraucher) | 0,53 € | 0,09 € | 0,44 € |
| 80 € | Kreditkarte (EWR, Verbraucher) | 1,27 € | 0,24 € | 1,03 € |
| 30 € | girocard | 0,16 € | kein Acquirer; 0,08 € als girocard-Gebühr ausgewiesen | 0,08 € Transaktionsgebühr |
Die Rechnung zeigt, wo verhandelt wird: Die Interchange ist gedeckelt und für den Händler nicht verhandelbar, der größere Teil liegt bei Acquirer und Netzbetreiber. Welcher Anteil der ausgewiesenen girocard-Gebühr tatsächlich Bankentgelt ist, nennt die Preisliste nicht. Mehr zu den einzelnen Posten im Ratgeber Gebühren bei Kartenzahlung.
Die vier Verträge hinter einem Kartenterminal
Wer ein Terminal aufstellt, unterschreibt in der Regel mehrere Verträge, oft in einem Formular gebündelt: den Netzbetreibervertrag (Technik, Betrieb, Service), die Entgeltvereinbarung für die girocard, den Acquiringvertrag für Kreditkarten und die Terminalmiete oder den Kauf. Ein Anbieter kann beim Acquiring mit einem niedrigen Prozentsatz werben und bei Miete und Transaktionsgebühr die Marge holen.
Weil diese Verträge unterschiedliche Laufzeiten haben können, ist beim Wechsel jede Frist einzeln zu prüfen. Wie Sie einen Kartenterminal-Vertrag kündigen und die Verlängerung rückwärts ausrechnen, steht im Ratgeber Kartenterminal-Vertrag kündigen.
In Österreich gibt es weder die girocard noch den Begriff Netzbetreiber; die Wirtschaftskammer beschreibt den Markt über Acquirer, Issuer und Kartennetzwerk. Wer in beiden Ländern arbeitet, braucht zwei Vertragsmodelle, siehe Kartenterminal in Österreich.
Was Sie vor der Unterschrift klären
- Lassen Sie sich alle Kostenpositionen nennen: Transaktionsgebühr, Prozentsätze je Kartenart, Miete, Einrichtung, Servicepauschalen.
- Fragen Sie, ob die girocard getrennt von Kreditkarten abgerechnet wird.
- Fragen Sie, wer technischer Netzbetreiber und wer Acquirer ist.
- Fragen Sie, von welchem Konto die Gutschrift kommt, und prüfen Sie bei Sammelkonten die BaFin-Datenbank.
- Lassen Sie sich Laufzeit, Kündigungsfrist je Vertrag und Austauschzeit für defekte Geräte schriftlich geben.
Häufige Fragen
Was macht ein Netzbetreiber?
Ein Netzbetreiber verbindet das Kartenterminal des Händlers mit den Banken und Kartensystemen. Er stellt das Terminal, leitet Autorisierungsanfragen weiter, führt die Tagesendabwicklung durch, rechnet ab und betreut den Händler.
Quellen
- Deutsche Kreditwirtschaft: Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber (Stand 27.01.2025, PDF)
- § 1 ZAG: Begriffsbestimmungen (Zahlungsdienstleister, Akquisitionsgeschäft)
- § 2 ZAG: Ausnahmen, Nr. 9 technische Dienstleister
- BaFin: Merkblatt Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
- PAYONE Classic: Konditionen
- girocard.eu: Dienstleisterübersicht (PDF)
Redaktion: KI-gestützt recherchiert und vorformuliert; Auswahl, Einordnung und Zitat prüft und verantwortet Pedram Dadgar. Korrekturen werden mit Datum vermerkt. Mehr zur Arbeitsweise