Vertriebler einstellen: der Probearbeitstag sagt mehr als drei Interviews
Warum das Einstellungsgespräch bei Verkäufern systematisch das Falsche misst, wie ein Probearbeitstag aufgebaut sein muss, damit er etwas beweist, welche vier Kriterien vor dem Tag feststehen müssen — und wo die rechtliche Grenze zwischen unverbindlichem Kennenlernen und vergütungspflichtigem Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB verläuft.
Die kurze Antwort
Ein Einstellungsgespräch mit einem Verkäufer ist ein Verkaufsgespräch, in dem der Bewerber das Produkt ist. Genau die Fähigkeit, die man prüfen will, wird dabei gegen einen selbst eingesetzt. Der Probearbeitstag dreht das um: Der Kandidat geht mit zu echten Kunden, bereitet vor, führt oder begleitet, fasst nach. Bewertet wird das Verhalten, nicht das Ergebnis. Rechtlich gilt dabei: Sobald der Kandidat weisungsgebunden mitarbeitet, ist das ein Arbeitsverhältnis mit allem, was dazugehört — der sauberste Weg ist, den Tag schlicht zu bezahlen.
Warum das Interview bei Verkäufern besonders schlecht misst
Bei jeder Rolle misst ein Gespräch nur mittelbar. Im Vertrieb misst es das Falsche direkt. Die Kernkompetenz ist, Vertrauen in einer Erstsituation herzustellen und unter Druck ruhig zu bleiben — und das Einstellungsgespräch ist selbst eine Erstsituation unter Druck. Wer sie gewinnt, hat bewiesen, dass er sie gewinnen kann. Über die Arbeit am Kunden sagt das wenig.
Dazu kommen drei Verzerrungen, die ich in Auswahlrunden immer wieder erlebe. Der erzählte Erfolg ist nicht prüfbar: Die Zahlen des letzten Arbeitgebers kann niemand nachrechnen, und wer sie bringt, bringt die guten. Die Sympathiefalle: Verkäufer werden nach Sympathie eingestellt und nach Ergebnissen entlassen — von denselben Menschen, mit einem halben Jahr Abstand. Der Selbstbeschreibungs-Bonus: Auf die Frage nach dem Umgang mit Absagen antwortet jeder Bewerber richtig. Die Antwort ist Teil des Handwerks, nicht ihr Beweis.
Was ein Probetag misst — und was nicht
| Beobachtbar am Probetag | Nicht beobachtbar |
|---|---|
| Vorbereitung: Was weiß er über den Kunden, bevor er hineingeht? | Belastbarkeit über Monate |
| Fragequalität und Zuhörverhalten im Gespräch | Kollegialität im Team |
| Reaktion auf ein klares Nein | Verwaltungsdisziplin (CRM, Nachhalten) |
| Nachbereitung: Was schreibt er auf, was fällt ihm auf? | Loyalität, Umgang mit einer Durststrecke |
| Selbsteinschätzung nach dem Tag | Fachtiefe im erklärungsbedürftigen Produkt |
Die rechte Spalte ist wichtiger, als sie aussieht. Ein Probetag ersetzt keine Probezeit — er entscheidet nur, ob es zu einer kommt.
Der Ablauf, der etwas beweist
- Briefing, 30 Minuten. Produkt, Preis, typischer Einwand, Ziel des Tages. Keine Schulung — der Kandidat soll unvollständig informiert ins Gespräch gehen, denn das ist der Normalfall.
- Erster Termin: er hört zu. Führungskraft oder Kollege führt, der Kandidat notiert. Referenzpunkt für alles Weitere.
- Zweiter Termin: er führt den Einstieg. Begrüßung, Situationsfragen, Übergabe. Mehr nicht. Wer hier merkt, dass er den Bedarf nicht kennt, hat etwas Richtiges gemerkt.
- Dritter Termin: er führt, jemand sitzt daneben. Eingreifen nur, wenn dem Kunden ein Schaden droht — nicht, wenn es unangenehm wird.
- Nachbesprechung, 45 Minuten. Drei Fragen in dieser Reihenfolge: „Was ist im dritten Termin passiert?“ — „Was würden Sie beim nächsten Mal anders machen?“ — „Was müsste hier gegeben sein, damit Sie in zwei Jahren noch da sind?“
Die dritte Frage verrät am meisten. Sie bringt den Kandidaten aus der Bewerberrolle heraus und zwingt ihn, eine Bedingung zu formulieren. Wer keine hat, hat entweder nicht nachgedacht oder erzählt nicht, was er denkt.
Bewertung: vier Kriterien, vor dem Tag festgelegt
Ein Probetag ohne vorher festgelegte Kriterien ist ein teures Bauchgefühl mit Zeugen. Vier Achsen reichen, jeweils in drei Stufen und schriftlich: Vorbereitung, Gesprächsführung, Umgang mit Widerstand, Selbsteinschätzung. Wichtig ist die Reihenfolge: erst jeder Beobachter für sich notieren, dann vergleichen. Wird zuerst geredet, bewertet der Zweite den Ersten mit.
Was nicht in den Bogen gehört: ob der Kandidat an dem Tag etwas verkauft hat. Der Abschluss hängt an Produkt, Preis und Kunde — an allem, wofür er nichts kann.
Für die Gesprächsführung selbst gilt dasselbe Raster wie im Erstgespräch: Wer im Probetermin sofort über das Produkt spricht, wird es im Ernstfall auch tun.
Die rechtliche Grenze: wann aus Kennenlernen Arbeit wird
Hier wird es ernst, und hier machen kleine Betriebe die teuren Fehler. Maßstab ist § 611a Abs. 1 BGB: Wer „zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“ verpflichtet ist, ist Arbeitnehmer. Satz 6 der Vorschrift schließt die Hintertür ausdrücklich: „Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“ Ein Zettel mit der Überschrift „unverbindliches Schnuppern“ hilft also nicht, wenn der Kandidat den halben Tag Termine abarbeitet.
Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, folgt der Rest automatisch: Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Die Untergrenze setzt der gesetzliche Mindestlohn — seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, ab 1. Januar 2027 14,60 Euro (§ 1 MiLoV5).
Drei Punkte, die dabei meist untergehen:
- Unfallversicherung. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst auch Personen, die „wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden“. Ob der konkrete Probetag darunter fällt, entscheidet im Streitfall die Berufsgenossenschaft — deshalb gehört die Frage vorher geklärt und nicht nach dem Auffahrunfall auf der Fahrt zum zweiten Termin.
- AGG. Die Absage nach dem Probetag ist eine Auswahlentscheidung wie jede andere. § 15 Abs. 2 AGG deckelt die Entschädigung bei einer Nichteinstellung auf drei Monatsgehälter, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre; geltend zu machen ist sie nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich. Der ausgefüllte Bewertungsbogen ist dann das beste Dokument, das man haben kann — vorausgesetzt, es steht nichts darin, was nicht mit der Eignung zu tun hat.
- Datenschutz. Bewerber gelten nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG als Beschäftigte. Bewertungsbögen sind Bewerberdaten: zweckgebunden, auf das Erforderliche begrenzt, mit Löschfrist.
Der Ausweg aus der ganzen Abgrenzungsfrage ist unspektakulär: den Tag als bezahlten Einsatztag behandeln, schriftlich, mit Stundensatz. Das kostet weniger als jede Stunde, die man später mit der Frage verbringt, was es denn nun war.
Was der Tag kostet
Die folgende Rechnung ist eine Modellrechnung mit frei gewählten Zahlen, keine Messung:
| Position | Annahme |
|---|---|
| Kandidatenvergütung Probetag (8 Std.) | 200 € |
| Begleitung durch Führungskraft | 1 Tag |
| Gesamt je Kandidat, bei 3 Kandidaten | rund 600 € plus 3 Führungstage |
| Fehlbesetzung: Fixum 6 Monate à 3.500 € | 21.000 € |
| dazu Einarbeitung, verbrannte Gebiete, Nachbesetzung | nicht beziffert, aber nicht null |
Der Punkt ist das Verhältnis, nicht die Zahl. Drei Probetage kosten ungefähr ein Prozent dessen, was ein halbes Jahr Fehlbesetzung kostet — und sie kosten es vorher.
Handlungsliste
- Bewertungsbogen mit vier Kriterien und drei Stufen schriftlich festlegen, bevor der erste Kandidat kommt. Eine Seite genügt.
- Den Tag als bezahlten Einsatztag aufsetzen: kurze schriftliche Vereinbarung, Stundensatz mindestens auf Mindestlohnniveau, Datum, Umfang.
- Vor dem Tag mit der Berufsgenossenschaft klären, wie der Kandidat versichert ist — und die Antwort notieren.
- Kunden vorab informieren, dass ein Bewerber begleitet.
- Drei echte Termine ansetzen, nicht drei Rollenspiele. Rollenspiele messen Rollenspielfähigkeit.
- Nach dem Tag getrennt bewerten, dann erst gemeinsam sprechen.
- Die Absage innerhalb von 48 Stunden geben, begründet an den vier Kriterien. Verkäufer kennen einander, und über Absagen wird mehr geredet als über Zusagen.
Quellen
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag (gesetze-im-internet.de)
- § 612 BGB – Vergütung (gesetze-im-internet.de)
- § 1 MiLoV5 – Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes (gesetze-im-internet.de)
- § 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz (gesetze-im-internet.de)
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses