Darf die EZB das? Erstes Wettbewerbsgutachten zum digitalen Euro sagt ja, mit Auflage
Ein Rechtsgutachten von Thomas Weck im Auftrag von Finanzwende Recherche prüft erstmals die wettbewerbsrechtliche Seite des digitalen Euro. Ergebnis: hoheitlich zulässig, aber die geplante Basisinfrastruktur ist unternehmerische Tätigkeit.
Was ist passiert
Finanzwende Recherche hat am 2. September 2026 ein Rechtsgutachten zum digitalen Euro veröffentlicht. Verfasser ist Dr. Thomas Weck, Associate Professor für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Rechtsvergleichung an der Frankfurt School of Finance & Management. Es ist nach Angaben des Auftraggebers die erste Untersuchung, die den geplanten digitalen Euro ausdrücklich wettbewerbsrechtlich einordnet — als Eingriff in einen bislang weitgehend privat organisierten Markt. Kernbefund: Einführung und Nutzung des digitalen Euro im Rahmen der Geldpolitik sind hoheitliche Tätigkeit, das Eurosystem handelt insoweit als Träger öffentlicher Gewalt und nicht als Unternehmen. Die geplante Basisinfrastruktur dagegen sei sehr wohl unternehmerische Tätigkeit; die damit verbundenen gesetzlichen Vorteile ließen sich aber über den Beitrag zur Geldpolitik rechtfertigen. Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass der digitale Euro in der derzeit geplanten Ausgestaltung zu rechtfertigen ist, die Schnittstelle zwischen Geldpolitik und Wettbewerb aber beachtet werden muss.
Wen es trifft
Händler, die den digitalen Euro künftig annehmen sollen. Banken, Netzbetreiber und Acquirer, deren Geschäft eine öffentliche Infrastruktur berührt. Und alle, die das Gesetzgebungsverfahren zur Verordnung verfolgen, dessen Abschluss für Ende 2026 erwartet wird.
Einordnung
Das Gutachten ist ein Auftragswerk einer Organisation mit klarer Haltung, und trotzdem bemerkenswert: Es hätte der EZB die Grenzen aufzeigen können und kommt am Ende zu einem Ja. Genau das macht es für die Debatte brauchbar. Die interessante Zeile steht in der Mitte — dort, wo die Basisinfrastruktur als unternehmerische Tätigkeit eingeordnet wird. Das ist der Satz, an dem sich private Zahlungsdienstleister künftig festhalten werden.
Für den Händler ändert sich damit heute nichts. Was ihn wirklich betrifft, steht nicht im Gutachten, sondern im Verordnungsentwurf: die Frage, was die Annahme des digitalen Euro kosten darf. Solange dieser Deckel nicht steht, ist jede Aussage über die Wirkung auf die eigene Kostenseite Spekulation. Wer heute schon Kartenakzeptanz betreibt, sollte den digitalen Euro als möglichen zusätzlichen Kanal behandeln, nicht als Ersatz für irgendetwas.
Was jetzt zu tun ist
- Den Termin im Kalender vormerken, an dem das Gesetzgebungsverfahren zur Verordnung abgeschlossen wird — erst dann stehen Gebührengrenzen und Annahmepflichten fest.
- Beim eigenen Zahlungsdienstleister nachfragen, ob und wie er den digitalen Euro anbinden will, und die Antwort schriftlich nehmen.
- Verträge, die über 2027 hinauslaufen, auf Klauseln zu neuen Zahlverfahren prüfen: Wer trägt die Anbindungskosten?