EU-Zollreform beschlossen: Bearbeitungsgebühr ab November, Plattformen werden Importeure
Das Europäische Parlament hat am 16. September 2026 die Reform des Unionszollkodex final angenommen. Spätestens ab dem 1. November 2026 erheben die Mitgliedstaaten eine Bearbeitungsgebühr für jedes Paket, das direkt aus einem Nicht-EU-Webshop an EU-Verbraucher geht. Plattformen gelten künftig selbst als Importeure, bei wiederholten Verstößen drohen Bußgelder von mindestens 1 bis zu 6 Prozent des Einfuhrwerts.
Was ist passiert
Das Europäische Parlament hat am Mittwoch, dem 16. September 2026, die Reform des EU-Zollkodex endgültig angenommen; der Rat hatte seine förmliche Zustimmung bereits erteilt, damit ist das Verfahren abgeschlossen. Kernstück für den Handel ist eine neue Bearbeitungsgebühr auf jeden Artikel, der in einem Webshop außerhalb der EU bestellt und direkt an einen EU-Verbraucher geschickt wird; die Mitgliedstaaten erheben sie spätestens ab dem 1. November 2026, die Höhe legt die Kommission fest und überprüft sie alle zwei Jahre. Zahlen muss sie derselbe Beteiligte, der auch die übrigen Zollabgaben für das Paket schuldet — ausdrücklich, damit die Kosten nicht beim Verbraucher landen. Zweiter Hebel: Verkäufer und Plattformen, die Fernverkäufe aus Drittstaaten an EU-Kunden vermitteln, gelten künftig selbst als Importeure, müssen in der EU niedergelassen oder durch eine EU-Stelle mit AEO- oder Trusted-Trader-Status vertreten sein und haften für Daten, Abgaben und Produktkonformität. Bei wiederholten Verstößen sind Geldbußen von mindestens 1 und bis zu 6 Prozent des Einfuhrwerts der vergangenen zwölf Monate vorgesehen. Dahinter steht der Umbau der IT: Ein EU Data Hub soll mindestens 111 nationale Zollsysteme ablösen, ab 2031 freiwillig nutzbar und ab 2034 verpflichtend, verwaltet von der neuen EU-Zollbehörde EUCA mit Sitz in Lille. Berichterstatter Dirk Gotink (EVP, NL) nennt es „die größte Reform des europäischen Zolls seit 1968".
Wen es trifft
Onlinehändler und Marktplatzverkäufer in Deutschland, die seit Jahren gegen Direktimporte aus Fernost anpreisen — und jeden Shop, der selbst aus Drittstaaten bezieht oder über eine Plattform in die EU verkauft.
Einordnung
Für deutsche Onlinehändler ist das die wichtigste Wettbewerbsnachricht des Jahres, und sie hat wenig mit Zoll und viel mit Kalkulation zu tun. Der Vorsprung der großen Fernost-Plattformen bestand nie allein aus niedrigen Herstellkosten. Er bestand aus einem Verfahren, in dem Millionen Einzelsendungen an der Kontrolle vorbeiliefen, während der Händler aus Gelsenkirchen jede Produktvorschrift einhalten, jede Abgabe abführen und jede Rücksendung selbst bezahlen musste. Wenn Plattformen jetzt zollrechtlich als Importeure gelten und für Konformität geradestehen, verschwindet ein Teil dieses Vorsprungs — nicht durch Protektionismus, sondern weil beide Seiten dieselben Pflichten tragen.
Zwei Dinge sollte man trotzdem nüchtern sehen. Erstens ist die entscheidende Zahl noch offen: Die Kommission hat die Höhe der Bearbeitungsgebühr nicht festgelegt, und bis dahin kann niemand seriös ausrechnen, was ein Paket aus China künftig teurer wird. Zweitens hängt die Wirkung an der Durchsetzung, nicht am Gesetzestext; die Datenbasis dafür kommt erst mit dem Data Hub, und der ist frühestens 2031 freiwillig und 2034 Pflicht. Bis dahin arbeiten 111 Systeme weiter nebeneinander. Wer daraus jetzt einen Umsatzsprung ableitet, irrt. Wer seine Preise und seine Produktkommunikation im vierten Quartal darauf ausrichtet, dass der billige Direktimport unbequemer wird, trifft die richtige Vorbereitung.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfen, ob eigene Sendungen betroffen sind: Wer selbst aus Drittstaaten direkt an Endkunden liefert oder über eine Drittstaaten-Plattform verkauft, braucht bis zum 1. November eine Antwort darauf, wer die Einfuhr schuldet.
- Den Kalkulationsvorteil vorbereiten, nicht ausrufen: Lieferzeit, Gewährleistung, Rückgabe und Produktsicherheit sind die Argumente, die ab November wieder stechen — in Produkttexten und im Checkout sichtbar machen.
- Die Höhe der Gebühr im Blick behalten: Erst der Durchführungsrechtsakt der Kommission macht die Reform für die eigene Preisliste rechenbar.