TSE-Pflicht am Kartenterminal: Was die Kassensicherungsverordnung wirklich verlangt
Ein reines Kartenterminal braucht keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung — ein SmartPOS mit Kassen-App schon. Wo genau die Grenze verläuft, welche Pflichtenkette daran hängt (TSE, Beleg, Meldung ans Finanzamt), was die TSE je Bon kostet und was der Gesetzentwurf vom 7. August 2026 zur Kassenpflicht ab 2028 vorsieht.
Die kurze Antwort
Ein reines Kartenterminal braucht keine TSE. Erfasst wird nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung, wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem aufzeichnet — und ein Gerät, das ausschließlich Zahlungen autorisiert, ist keines. Sobald auf demselben Gerät eine Kassen-App läuft, kippt die Einordnung: Dann ist es ein Kassensystem, und daran hängt eine ganze Pflichtenkette.
Das ist der häufigste Irrtum in Verkaufsgesprächen, und er geht in beide Richtungen: Der eine verkauft eine TSE zum Terminal, die niemand braucht, der nächste liefert ein SmartPOS mit Kassenfunktion aus und sagt kein Wort zur Meldepflicht.
Zahlungsterminal oder Kassensystem: wo die Grenze verläuft
§ 1 Absatz 1 KassenSichV definiert elektronische Aufzeichnungssysteme als „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“ und nimmt sechs Gerätegruppen ausdrücklich aus: Fahrscheinautomaten und -drucker, Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung samt Ladepunkten für Elektro- und Hybridfahrzeuge, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten sowie Geld- und Warenspielgeräte (Normtext heute gegengelesen).
Das Kartenterminal steht in keiner dieser Listen — weder in der erfassten noch in der ausgenommenen. Deshalb entscheidet nicht das Gehäuse, sondern die Funktion.
| Aufstellung | Was das Gerät tut | TSE, Beleg, Meldung? |
|---|---|---|
| Terminal neben der Kasse, per Kassenschnittstelle verbunden | autorisiert die Zahlung, bekommt den Betrag von der Kasse | nein — die Pflichten hängen an der Kasse |
| Terminal allein, Beträge werden manuell eingetippt | autorisiert die Zahlung, zeichnet keine Geschäftsvorfälle auf | nein — die Aufzeichnung läuft dann über die offene Ladenkasse |
| SmartPOS mit Kassen-App, Artikeln, Bonierung | Kasse und Terminal in einem Gehäuse | ja, in vollem Umfang |
| Smartphone-Kassen-App plus Kartenleser oder Tap to Pay | Kasse auf dem Telefon | ja — die App ist das Aufzeichnungssystem |
Wie Kasse und Terminal technisch zusammenkommen, steht in meinem Beitrag zur Kassenanbindung über ZVT, O.P.I. und Cloud. Für die Steuerfrage zählt nur: Wer boniert, ist die Kasse.
Die Pflichtenkette, sobald das Gerät eine Kasse ist
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Was konkret zu tun ist |
|---|---|---|
| Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung | § 146a Abs. 1 S. 2 und 3 AO | Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche digitale Schnittstelle — als Hardware- oder Cloud-TSE |
| Belegausgabe | § 146a Abs. 2 AO | Beleg in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall zur Verfügung stellen |
| Pflichtangaben auf dem Beleg | § 6 KassenSichV | sieben Angaben, lesbar oder im QR-Code oder in einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG |
| Meldung ans Finanzamt | § 146a Abs. 4 AO | acht Angaben, elektronisch, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme |
Zwei Details, die in der Praxis regelmäßig schiefgehen. Erstens der Beleg: Die sieben Pflichtangaben umfassen unter anderem die Transaktionsnummer, die Seriennummern von Aufzeichnungssystem und TSE sowie Prüfwert und fortlaufenden Signaturzähler. Der Zahlungsbeleg, den das Terminal druckt, hat davon nichts. Wer den Kundenbeleg der Kartenzahlung für den Kassenbon hält, erfüllt keine der beiden Pflichten sauber. Seit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (ausgefertigt am 14. Januar 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt I Nr. 10 vom 19. Januar 2026) darf der Beleginhalt auch in einer elektronischen Rechnung stecken — die Angaben selbst bleiben dieselben.
Zweitens die Meldung: Sie bezieht sich auf die Betriebsstätte, und laut ELSTER sind „bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln“ (elster.de, abgerufen am 18.09.2026). Wer ein zweites Gerät nachrüstet, meldet also den gesamten Standort erneut. Das Verfahren steht laut Bundesfinanzministerium seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung; für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme lief die Frist am 31. Juli 2025 ab (BMF-Schreiben vom 28.06.2024).
Was die TSE kostet — und wie sich das auf den Bon umlegt
Die TSE wird entweder als Hardware gekauft oder als Cloud-Dienst gemietet. REA Card weist für Gastronomiepakete eine Hardware-TSE mit einmalig 399,90 Euro und eine Cloud-TSE mit 14,90 Euro im Monat aus (rea-card.de, abgerufen am 18.09.2026). Tillhub nennt „POS Go ab 30 € pro Monat inklusive TSE“ (tillhub.de, abgerufen am 18.09.2026), und PayPal schreibt für die Point-of-Sale-App: „Sie können unsere GoBD- und KassenSichV-Software ohne monatliche Gebühr nutzen“ (zettle.com, abgerufen am 18.09.2026).
Rechnen Sie das auf den Bon herunter, nicht auf den Monat. Die folgende Modellrechnung nimmt die Cloud-TSE zu 14,90 Euro und verteilt sie auf die Zahl der Bons, die bei dem jeweiligen Bonwert zusammenkommt:
| Betrieb | Bonwert | Monatsumsatz | Bons pro Monat | TSE je Bon | Anteil am Bon |
|---|---|---|---|---|---|
| Bäckerei | 4,50 € | 8.000 € | rund 1.780 | 0,84 ct | 0,19 % |
| Imbiss | 12,00 € | 12.000 € | 1.000 | 1,49 ct | 0,12 % |
| Friseur | 45,00 € | 18.000 € | 400 | 3,73 ct | 0,08 % |
| Restaurant | 90,00 € | 45.000 € | 500 | 2,98 ct | 0,03 % |
Anders als beim Disagio trifft die TSE damit den kleinen Bon prozentual am härtesten — aber sie bleibt in jedem der vier Fälle unter einem Zehntel dessen, was ein fixes Transaktionsentgelt von acht oder neun Cent je Zahlung ausmacht. Die TSE ist selten der teure Posten. Teuer wird die Kasse darum herum.
Und die Grundsatzfrage Kaufen oder Mieten beantwortet sich hier rechnerisch: 399,90 Euro geteilt durch 14,90 Euro sind rund 27 Monate. Wer länger als gut zwei Jahre plant, fährt mit der Hardware günstiger — vorausgesetzt, die Zertifizierung des Moduls läuft so lange. Genau das gehört vor der Unterschrift gefragt: Wie lange ist diese TSE zertifiziert, und was passiert danach?
Was geprüft wird und was es kostet, wenn es fehlt
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO erlaubt es Amtsträgern, „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ Geschäftsräume zu betreten; ausdrücklich unterliegt ihr auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des Aufzeichnungssystems. Liegen die Aufzeichnungen elektronisch vor, kann die Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt werden — auf Kosten des Steuerpflichtigen. Geben die Feststellungen Anlass, kann ohne Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergegangen werden.
Der Bußgeldrahmen steht in § 379 AO: Wer ein System nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht richtig schützt, handelt ordnungswidrig — bis zu 25.000 Euro nach Absatz 6. Bemerkenswert ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 6: Ordnungswidrig handelt auch, wer ein solches System oder eine solche Software gewerbsmäßig bewirbt oder in den Verkehr bringt. Diese Norm richtet sich nicht an den Händler, sondern an uns Anbieter. Wer Ihnen eine Kassenlösung ohne zertifizierte TSE verkauft, riskiert das selbst — ein guter Grund, die Frage direkt zu stellen.
Die geplante Kassenpflicht: was Entwurf ist und was nicht
Heute gilt: Es gibt keine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse zu führen. Die offene Ladenkasse bleibt zulässig; § 146a AO greift nur, wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt.
Das soll sich ändern. Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung des Steuer- und Handelsrechts“ veröffentlicht, samt Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung. Vorgesehen sind eine Kassenpflicht ab 100.000 Euro Jahresumsatz sowie die vollständige Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028, an deren Stelle eine Belegbereitstellungspflicht treten soll; Befreiungen in Härtefällen sollen über eine Rechtsverordnung geregelt werden. Das ist ein Entwurf aus dem Ministerium, kein beschlossenes Gesetz — Schwellen, Fristen und Ausnahmen können sich im Verfahren noch verschieben. Wer heute unterschreibt, sollte trotzdem damit rechnen. Dieselbe Trennung zwischen Absicht und geltendem Recht gilt für die Kartenzahlungspflicht 2027.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfen Sie zuerst die Funktion, nicht das Gerät: Läuft auf Ihrem Terminal eine App, in der Artikel oder Beträge boniert werden? Dann ist es eine Kasse.
- Lassen Sie sich schriftlich geben, welche TSE verbaut oder gebucht ist, wie lange sie zertifiziert ist und was der Wechsel danach kostet.
- Vergleichen Sie Hardware- und Cloud-TSE mit Ihrer geplanten Nutzungsdauer — die Grenze liegt bei den oben genannten Preisen bei rund 27 Monaten.
- Kontrollieren Sie einen echten Kassenbon gegen die sieben Pflichtangaben des § 6 KassenSichV. Der Terminalbeleg zählt dabei nicht mit.
- Melden Sie jedes System nach § 146a Absatz 4 AO innerhalb eines Monats — und denken Sie daran, dass die Mitteilung immer die vollständige Betriebsstätte umfasst.
- Wenn Ihr Umsatz über 100.000 Euro liegt und Sie ohnehin ein neues Terminal planen: Nehmen Sie die geplante Kassenpflicht in die Laufzeitentscheidung auf, statt zweimal zu investieren.
Das ist die Rechtslage mit ihren Quellen, keine Beratung für Ihren Einzelfall. Was für Ihren Betrieb gilt, klärt Ihr Steuerberater — aber Sie gehen mit den richtigen Fragen ins Gespräch.
Quellen
- § 146a AO — Aufzeichnungspflicht, TSE, Belegausgabe- und Mitteilungspflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 1 KassenSichV — welche Systeme als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
- § 6 KassenSichV — Pflichtangaben auf dem Beleg
- § 146b AO — Kassen-Nachschau
- § 379 AO — Steuergefährdung, Bußgeldrahmen
- BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht (Referentenentwurf vom 07.08.2026)