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Kartenzahlungspflicht 2027: was gilt, was geplant ist — und was ich davon halte

Heute gibt es in Deutschland keine Pflicht, Karten anzunehmen — es gibt Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums vom 11. September 2026, einen geplanten Kabinettsbeschluss für dieses Jahr und ein Inkrafttreten 2027. Was davon geltendes Recht ist, was nur Absicht, und warum das Verbot von Mindestbeträgen für kleine Bons die teuerste Zeile des Papiers ist.

Die kurze Antwort

Eine Kartenzahlungspflicht gilt in Deutschland heute nicht: Es gibt kein Gesetz und keinen veröffentlichten Entwurf, sondern Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums, über die am 11. September 2026 berichtet wurde. Geplant ist ein Kabinettsbeschluss noch 2026 und ein Inkrafttreten 2027 — wer heute unter Berufung auf „die Pflicht“ einen Terminalvertrag unterschreiben soll, wird mit einer Absicht zum Abschluss gedrängt, nicht mit einer Rechtslage.

Was heute gilt

Kein Händler ist verpflichtet, Karten anzunehmen. Wer will, kassiert ausschließlich bar. Zwei Regeln gelten trotzdem schon jetzt, und sie werden regelmäßig verwechselt:

§ 270a BGB macht eine Vereinbarung unwirksam, mit der ein Kunde ein Entgelt für die Nutzung von girocard, regulierten Verbraucher-Debit- und -Kreditkarten, SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift zahlen soll. Der berühmte Kartenzuschlag von 50 Cent ist also im Verbrauchergeschäft nicht durchsetzbar. Ausgenommen sind Firmenkarten und Drei-Parteien-Systeme wie American Express — dort greift aber weiter § 312a Abs. 4 BGB, der einen Aufschlag nur zulässt, wenn eine gängige unentgeltliche Alternative besteht und der Aufschlag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

Der Mindestbetrag ist etwas anderes als ein Entgelt: Der Betrieb verweigert die Zahlart, statt sie zu verteuern. Gesetzlich ist das in Deutschland nicht abschließend entschieden, es gibt dazu keine höchstrichterliche Entscheidung. Bindend ist in der Praxis der eigene Akzeptanzvertrag, denn die Regelwerke der Kartensysteme verlangen die vorbehaltlose Annahme gültig vorgelegter Karten. Durchgesetzt wird das nicht von einer Behörde, sondern vom Acquirer — ein Kunde kann die Kartenzahlung nicht einklagen. Wer also heute den Zettel „Karte erst ab 10 Euro“ an die Kasse klebt, verstößt eher gegen seinen Vertrag als gegen ein Gesetz.

Was die Eckpunkte vorsehen

Punkt Eckpunkte-Stand 11.09.2026 Heutige Rechtslage
Digitale Bezahlmöglichkeit neben Bargeld Pflicht überall, wo vor Ort bezahlt wird keine Pflicht
Auswahl des Verfahrens Betrieb wählt, mindestens ein europäisches Verfahren freie Entscheidung
Mindestumsätze ausgeschlossen vertraglich bindend, gesetzlich ungeklärt
Zusatzentgelt für den Kunden ausgeschlossen § 270a BGB, mit Ausnahmen
Ausnahmen Amateur- und gemeinnützige Vereine, Straßenfeste, Flohmärkte entfällt
Härtefälle werden geprüft offen
Sanktionen nicht benannt keine

Der Wortlaut zum Kleinbetrag ist präziser, als die Debatte ihn wiedergibt: Die Annahme dürfe nicht von „Umsatzgrenzen“ abhängig gemacht werden, zitiert die Deutsche Handwerks Zeitung aus den Eckpunkten (11.09.2026). Was heute nur der Kartenvertrag verlangt, würde damit Gesetz — mit dem Unterschied, dass ein Verstoß dann nicht mehr nur den Acquirer, sondern eine Behörde interessiert. Eine eigene Pressemitteilung des Ministeriums lag dazu nicht vor; die Faktenlage beruht auf der Berichterstattung vom 11. September und ist bis zum Kabinettsbeschluss vorläufig.

Die Rechnung, die 2027 entscheidet

Für die meisten Betriebe ist die Pflicht ein Formalakt. Nach der Bundesbank-Studie zum Zahlungsverhalten wurden 2025 bereits 55 Prozent der erfassten Einkäufe bargeldlos bezahlt (Bundesbank, 17.06.2026), und die Deutsche Kreditwirtschaft meldete für das erste Halbjahr 2026 rund 1,397 Millionen aktive girocard-Terminals (25.08.2026). Teuer wird es nur dort, wo der Bon klein ist — und genau diese Betriebe verlieren mit dem Mindestbetrag ihr bisheriges Schutzinstrument.

Modellrechnung, girocard, zwei verbreitete Preismodelle: A mit 9 Cent je Transaktion plus 0,25 Prozent, B als Pauschalsatz von 1,39 Prozent ohne Fixentgelt. Die Prozentwerte sind Größenordnungen aus öffentlichen Anbieter- und Vergleichsangaben, keine Konditionen eines bestimmten Vertrags; die Arithmetik ist nachrechenbar.

Bonwert Modell A (9 ct + 0,25 %) in Prozent Modell B (1,39 %)
1,80 € Brötchen 0,095 € 5,3 % 0,025 €
3,50 € Kaffee 0,099 € 2,8 % 0,049 €
7,90 € 0,110 € 1,4 % 0,110 €
12,00 € 0,120 € 1,0 % 0,167 €
36,12 € (girocard-Durchschnittsbon H1 2026) 0,180 € 0,5 % 0,502 €

Der Umschlagpunkt liegt bei rund 7,90 Euro Bonwert. Darunter gewinnt der reine Prozentsatz, darüber das Fixentgelt — und keine Werbeaussage der Welt ändert daran etwas, weil es schlichte Arithmetik ist. Eine Bäckerei mit 300 Bons am Tag zu 3,50 Euro und 300 Öffnungstagen zahlt im Modell A rund 8.890 Euro im Jahr und im Modell B rund 4.380 Euro: eine Differenz von etwa 4.500 Euro, allein aus der Wahl des Modells. Die Annahmen sind frei gewählt, das Ergebnis gilt qualitativ für jeden Kleinbetragsbetrieb.

Was das europäische Verfahren praktisch bedeutet

Der Halbsatz „mindestens ein europäisches Verfahren“ ist industriepolitisch gemeint und für Händler günstig: girocard und Wero tragen am POS die niedrigeren Entgelte, weil die Interchange bei Verbraucher-Debitkarten auf 0,2 Prozent gedeckelt ist. Betroffen wären vor allem zwei Konstellationen: Terminals, die nur internationale Schemes freigeschaltet haben, und SoftPOS- oder Wallet-Lösungen ohne native girocard-Akzeptanz. Das ist keine neue Anschaffung, sondern in der Regel eine Freischaltung — die man sich allerdings vom Netzbetreiber schriftlich bestätigen lassen sollte, bevor man dafür bezahlt.

Was sagt Pedram Dadgar zur Kartenzahlungspflicht?

Ich verkaufe Kartenterminals und halte die Pflicht trotzdem für das kleinere Thema. Der Markt hat sie längst eingeführt: Der Kunde ohne Bargeld geht, und er kommt beim zweiten Mal nicht wieder. Was mich stört, ist der Gebrauch, den der Vertrieb von diesem Papier macht. Seit anderthalb Jahren wird in Bäckereien und Friseursalons mit einem Gesetz geworben, das es nicht gibt, und jetzt liefern die Eckpunkte dafür auch noch eine Jahreszahl. Wer unter Zeitdruck unterschreibt, unterschreibt 48 Monate Laufzeit und ein Preismodell, das zu seinem Bonschnitt nicht passt — und weil § 270a BGB die Weitergabe verbietet, geht jeder Cent davon von der Marge ab.

Dem Gesetzgeber würde ich zurufen: Wenn der Staat Betriebe zur Kartenannahme zwingt, gehört die vollständige, aufgeschlüsselte Kostenangabe vor Vertragsschluss in dasselbe Gesetz. Und den Verbänden, die gerade Sturm laufen: Das Verbot der Mindestbeträge ist der Punkt, an dem sie rechnen sollten, nicht die Pflicht selbst. Wer 2027 ohne eigene Zahlen in die Verhandlung geht, zahlt die Pflicht doppelt.

Was jetzt zu tun ist

  1. Zwei Zahlen aufschreiben: durchschnittlicher Bonwert und Zahl der Bons pro Tag. Ohne sie ist kein Angebot bewertbar.
  2. Den Anteil der Bons unter fünf Euro bestimmen — er entscheidet, ob Pauschalsatz oder Fixentgelt plus Prozentsatz günstiger ist.
  3. Prüfen, welche Verfahren das vorhandene Terminal wirklich akzeptiert, girocard und Wallets eingeschlossen, und die Freischaltung schriftlich bestätigen lassen.
  4. Angebote auf Gesamtkosten je 1.000 Euro Umsatz umrechnen, getrennt nach girocard und internationalen Karten, statt Monatsmieten zu vergleichen.
  5. Laufzeit und Kündigungsfrist des bestehenden Vertrags nachsehen, bevor die Nachfrage 2027 anzieht.
  6. Keine Unterschrift am Tag des Besuchs, und keine, deren Begründung „Pflicht ab 2027“ lautet. Bis zum Kabinettsbeschluss ist nichts verbindlich.
  7. Den Verfahrensgang verfolgen: Kabinettsbeschluss und Härtefallregelung entscheiden, ob der eigene Betrieb überhaupt erfasst wird.

Quellen

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