Lohnt sich Solarstrom auf dem Mehrfamilienhaus – und wer hat etwas davon?
Der Mieterstromzuschlag liegt 2026 bei 2,51 bis 1,57 Cent je Kilowattstunde – ob sich Solar im Mehrfamilienhaus lohnt, entscheidet aber das Modell.
Die kurze Antwort
Solarstrom auf einem Mehrfamilienhaus rechnet sich in den meisten Fällen – nur eben nicht für jeden gleich. Wer im Haus den Nutzen hat, hängt am gewählten Modell: Mieterstrom (§ 42a EnWG) mit Zuschlag und Vollversorgung, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) ohne Zuschlag, aber schlanker, oder das eigene Balkonkraftwerk einzelner Mieter.
Der oft erhoffte große Fördertopf ist dabei klein: Der Mieterstromzuschlag liegt 2026 zwischen 2,51 und 1,57 Cent je Kilowattstunde und nur auf dem Strom, der wirklich an Bewohner geliefert wird. Das Geld verdient die Anlage über den verkauften und den eingespeisten Strom – die Förderung ist der Zuschlag obendrauf, nicht das Geschäft.
Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Balkonkraftwerk – was ist der Unterschied?
Seit dem Solarpaket I von 2024 gibt es für Solarstrom im Mehrparteienhaus drei saubere Wege. Sie unterscheiden sich darin, wer liefert, wer den Reststrom verantwortet und ob es eine EEG-Förderung gibt.
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | Balkonkraftwerk | |
|---|---|---|---|
| Wer betreibt | Vermieter oder Dienstleister | Vermieter, Dienstleister oder die Eigentümergemeinschaft | einzelner Haushalt |
| Reststrom | kommt vom Mieterstrom-Anbieter (Vollversorgung) | bleibt beim eigenen Versorger jedes Bewohners | bleibt beim eigenen Versorger |
| Mieterstromzuschlag | ja | nein | nein |
| Preisdeckel für Mieter | höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs | frei vereinbart im Gebäudestromvertrag | entfällt |
| Aufwand | hoch (Lieferant mit allen Pflichten) | mittel (Messung viertelstündlich, Aufteilungsschlüssel) | gering (Anmeldung im Marktstammdatenregister) |
Der entscheidende Satz der Bundesnetzagentur dazu lautet unmissverständlich: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung „schließt die Inanspruchnahme der EEG-Förderung des Mieterstromzuschlags ausdrücklich aus". Dafür entfällt die Vollversorgerpflicht – und damit der größte Teil der Bürokratie, an der klassische Mieterstromprojekte oft scheitern.
Was bringt der Mieterstromzuschlag 2026?
Der Zuschlag nach § 21 Erneuerbare-Energien-Gesetz wird gestaffelt nach Anlagengröße gezahlt, und das Datum der Inbetriebnahme entscheidet über den Satz. Für Anlagen, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 ans Netz gehen, gelten laut Bundesnetzagentur:
| Anlagenteil | Mieterstromzuschlag |
|---|---|
| bis 10 kW | 2,51 ct/kWh |
| bis 40 kW | 2,33 ct/kWh |
| bis 1.000 kW | 1,57 ct/kWh |
Wichtig ist der Bezugspunkt: Der Zuschlag fließt nur für die Kilowattstunden, die tatsächlich an die Bewohner geliefert werden – nicht für die gesamte Erzeugung. Der Überschuss, der ins Netz geht, wird wie bei jeder anderen Dachanlage über die Einspeisevergütung vergütet. Der Zuschlag ist damit eine Prämie auf den Direktverbrauch, kein Grundeinkommen für das Dach.
Was rechnet sich auf einem Mehrfamilienhaus?
Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnungen greifbar. Angenommen ein Haus mit zwölf Wohneinheiten bekommt eine 60-Kilowatt-Aufdachanlage. Bei rund 950 Kilowattstunden Ertrag je Kilowatt erzeugt sie etwa 57.000 Kilowattstunden im Jahr. Die folgenden Annahmen sind offengelegt und bewusst konservativ: ohne Batteriespeicher gehen rund 30 Prozent direkt an die Bewohner, der Rest ins Netz.
| Position | Menge / Satz | Betrag je Jahr |
|---|---|---|
| Erzeugung gesamt | ~57.000 kWh | – |
| Direktlieferung an Mieter (Annahme 30 %) | ~17.000 kWh | – |
| Mieterstromzuschlag (gestaffelt, 60 kWp ≈ 2,1 ct) | 17.000 kWh | ~360 € |
| Netzeinspeisung Überschuss (~70 %) | ~40.000 kWh | – |
| Einspeisevergütung Teileinspeisung (60 kWp ≈ 6,4 ct) | 40.000 kWh | ~2.560 € |
| Ersparnis der Mieter (Preisdeckel, ~3–4 ct/kWh günstiger) | 17.000 kWh | ~600 € |
Die Zahlen zeigen die ehrliche Reihenfolge der Hebel: Der größte Posten ist die Einspeisung, danach der verkaufte Strom an die Bewohner, und der Zuschlag ist das kleinste Rad. Der Einspeisewert ist ein anzulegender Wert für eine 60-Kilowatt-Anlage im gewichteten Mittel; die genaue Höhe hängt am Inbetriebnahmemonat. Wer den Direktverbrauch mit einem Speicher auf 40 bis 60 Prozent hebt, verschiebt Erlös von der Einspeisung in den höherwertigen Direktverbrauch – das ist der eigentliche Wirtschaftlichkeitshebel, nicht der Zuschlag.
Für wen lohnt sich welches Modell?
Mieterstrom passt, wenn der Betreiber ohnehin als Vollversorger auftreten will und die Mieter ein geschlossenes Angebot mit gedeckeltem Preis bekommen sollen – der Zuschlag ist dann ein Bonus. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist der pragmatische Weg für Eigentümergemeinschaften und für Vermieter, die den Reststrom nicht verantworten wollen: weniger Pflichten, dafür kein Zuschlag. Das Balkonkraftwerk ist die Lösung für den einzelnen Haushalt, der nicht auf einen Vermieterentscheid warten will.
Aus meiner Arbeit an Finanzierungsmodellen in der Energieversorgung sehe ich den häufigsten Denkfehler darin, das Modell über die Förderung zu wählen. Richtig ist die umgekehrte Reihenfolge: Erst klären, wer im Haus den Strom nutzen soll und wie viel Bürokratie man tragen will – die Förderung ist Folge, nicht Grund.
Was können Mieter ohne Vermieter tun?
Wer nicht auf eine Hausanlage warten kann oder will, hat seit dem Solarpaket I eine eigene Option. Ein Balkonkraftwerk mit bis zu 800 Voltampere am Wechselrichter ist beim Netzbetreiber nicht mehr anzumelden; es reicht die vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister. Es deckt vor allem die Grundlast der eigenen Wohnung – Kühlschrank, Router, Standby – und senkt die eigene Stromrechnung, ohne dass die Hausgemeinschaft beteiligt werden muss.
Was jetzt zu tun ist
- Dach prüfen: Ausrichtung, Statik und verfügbare Fläche bestimmen, wie groß die Anlage sinnvoll wird.
- Verbrauch im Haus schätzen: Je höher der gleichzeitige Verbrauch der Bewohner, desto mehr lohnt sich Direktlieferung statt Einspeisung.
- Modell wählen: Mieterstrom bei gewünschter Vollversorgung, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung bei schlankem Aufwand – nicht nach dem Zuschlag entscheiden.
- Zahlen gegenrechnen: Einspeisevergütung, Verkaufserlös und Zuschlag mit den aktuellen Sätzen der Bundesnetzagentur zum geplanten Inbetriebnahmemonat ansetzen.
- Speicher durchrechnen: Ein Speicher hebt den Direktverbrauch und damit den wirtschaftlich entscheidenden Anteil.
- Verträge sauber aufsetzen: Preisdeckel beim Mieterstrom, Aufteilungsschlüssel bei der Gebäudeversorgung und die viertelstündliche Messung früh klären.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?
Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG liefert der Betreiber den Bewohnern Strom aus einem Vertrag heraus und es gibt dafür den Mieterstromzuschlag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG bekommen die Teilnehmer nur den Solarstrom vom Dach, ihren Reststrom beziehen sie weiter über ihren eigenen Versorger – dafür gibt es keinen Mieterstromzuschlag.
Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026?
Für Anlagen, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, nennt die Bundesnetzagentur 2,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 2,33 Cent bis 40 Kilowatt und 1,57 Cent bis 1.000 Kilowatt. Der Zuschlag wird nur auf den Strom gezahlt, der tatsächlich an die Bewohner geliefert wird.
Darf der Vermieter Mieter zwingen, den Solarstrom abzunehmen?
Nein. Mieterstrom- und Gebäudestromvertrag sind freiwillig und dürfen nach § 42a EnWG nicht an den Wohnraummietvertrag gekoppelt sein. Beim Mieterstrom darf der Preis für teilnehmende Mieter außerdem höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen.
Lohnt sich ein Balkonkraftwerk im Mietshaus?
Für den einzelnen Haushalt oft ja: Seit dem Solarpaket I 2024 sind bis zu 800 Voltampere am Wechselrichter zulässig und die Anmeldung läuft vereinfacht über das Marktstammdatenregister. Es versorgt aber nur die eigene Wohnung, nicht das ganze Haus – das ersetzt kein Mieterstrom- oder Gebäudeversorgungsmodell.
Quellen
- Energiewirtschaftsgesetz § 42b (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung; keine Durchleitung durchs Netz, viertelstündliche Messung, Aufteilungsschlüssel), abgerufen 21.10.2026
- Energiewirtschaftsgesetz § 42a (Mieterstromvertrag; Preisdeckel 90 % des Grundversorgungstarifs, Abs. 4), abgerufen 21.10.2026
- Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden – gemeinschaftliche Gebäudeversorgung schließt den Mieterstromzuschlag ausdrücklich aus, abgerufen 21.10.2026
- Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze – Mieterstromzuschlag 2,51 / 2,33 / 1,57 ct/kWh für Inbetriebnahme 1.8.–31.12.2026, Einspeisevergütung Teileinspeisung
- Erneuerbare-Energien-Gesetz § 21 (Mieterstromzuschlag als Rechtsgrundlage), abgerufen 21.10.2026
Redaktion: KI-gestützt recherchiert und vorformuliert; Auswahl, Einordnung und Zitat prüft und verantwortet Pedram Dadgar. Korrekturen werden mit Datum vermerkt. Mehr zur Arbeitsweise