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MeldungRegulierung & Recht

Mietkauf mit Kaufoption wird ab 20. November zum Verbraucherkredit

Ab dem 20. November 2026 gilt ein Miet- oder Leasingvertrag mit Verbrauchern schon dann als Finanzierungshilfe, wenn der Kunde den Gegenstand am Ende kaufen darf. Bisher löste nur eine Kaufpflicht, ein Andienungsrecht oder eine Restwertgarantie das Kreditrecht aus. Eigene, kostenlose Zahlungsziele bis 50 Tage bleiben ausgenommen.

Was ändert § 506 BGB zum 20. November?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139 vom 18. Mai 2026) wird § 506 BGB neu gefasst. Verträge, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, gelten künftig schon dann als Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher das Recht hat, den Gegenstand zu erwerben. Bisher brauchte es dafür eine Kaufpflicht, ein Recht des Unternehmers, den Kauf zu verlangen, oder eine Restwertgarantie. Zugleich entfällt das Merkmal „entgeltlich“: Auch zinsfreie Zahlungsaufschübe fallen unter die Kreditvorschriften. Darauf hat das Fachportal paytechlaw am 7. Oktober in einer eigenen Podcast-Folge hingewiesen. Wie sich das neue Recht auf Ratenkauf und „später bezahlen“ im Checkout auswirkt, steht in unserer Meldung zur Verivox-Umfrage.

Welche Händler mit Miet- und Abomodellen betroffen sind

Betroffen sind Händler und Plattformen, die Privatkunden Elektronik, Fahrräder, E-Bikes, Möbel, Musikinstrumente oder Haushaltsgeräte zur Miete anbieten und am Ende eine Übernahme ermöglichen, etwa durch Kaufoption oder Anrechnung der Raten auf den Kaufpreis. Nicht betroffen sind reine B2B-Verträge, also auch die Terminalmiete eines Betriebs. Ausgenommen bleibt außerdem das eigene Zahlungsziel: Gewährt der Händler selbst und ohne Dritten bis zu 50 Tage kostenlos, mit nur begrenzten Verzugskosten, gilt das nicht als Kredit.

Warum die Kaufoption zur Kreditfrage wird

Miete mit Kaufoption wurde in vielen Shops genau deshalb gebaut, weil sie ohne Kreditprüfung, ohne Kreditvertrag und ohne Widerrufsbelehrung nach Kreditrecht auskam. Diese Abkürzung schließt der Gesetzgeber. Wer weiter mit „mieten statt finanzieren“ wirbt, verkauft ab dem 20. November rechtlich eine Finanzierung und muss Kreditwürdigkeit prüfen, vorvertraglich informieren und den Vertrag in der vorgeschriebenen Form schließen.

Aus Sicht des Zahlungsverkehrs ist das nicht nur Juristerei. Ein Mietmodell, das plötzlich Bonitätsprüfung braucht, verliert Kunden im Checkout, genau dort, wo es bisher seinen Vorteil hatte. Händler sollten deshalb jetzt entscheiden, ob sie die Kaufoption streichen, das Modell sauber als Finanzierung aufsetzen oder die Finanzierung einem lizenzierten Partner überlassen. Für Verträge, die vor dem 20. November geschlossen sind, gilt das alte Recht weiter.

Was Händler mit Mietmodellen jetzt prüfen sollten

  1. Alle Verbraucher-Mietverträge daraufhin durchsehen, ob der Kunde den Gegenstand kaufen darf, ausdrücklich oder durch Anrechnung der Raten.
  2. Mit einer Anwältin oder einem Anwalt klären, ob das Modell ab dem 20. November als Finanzierungshilfe läuft, und Bonitätsprüfung, Informationen und Vertragsform rechtzeitig umstellen.
  3. Eigene Zahlungsziele auf höchstens 50 Tage und kostenlos halten, wenn sie außerhalb des Kreditrechts bleiben sollen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 07. Oktober 2026.

Quellen

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