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Firmenkarten und Auslandskarten am Terminal: warum diese Zahlungen teurer sind

Die EU hat das Interbankenentgelt gedeckelt — aber ausdrücklich nicht für Firmenkarten, Karten von außerhalb des EWR und Drei-Parteien-Systeme. Was das kostet, warum es ausgerechnet Ihre großen Rechnungen trifft und welches Preismodell für welchen Kartenmix das richtige ist.

Die kurze Antwort

Firmenkarten und Karten von außerhalb des EWR sind für Sie als Händler teurer, weil die EU-Deckelung des Interbankenentgelts für sie nicht gilt: Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/751 nimmt Firmenkartentransaktionen und Drei-Parteien-Systeme ausdrücklich von Kapitel II aus, und die Verordnung erfasst ohnehin nur Vorgänge, bei denen beide Zahlungsdienstleister in der Union sitzen. In veröffentlichten Preislisten macht das am Terminal den Unterschied zwischen 1,4 und 2,9 Prozent aus — und es trifft ausgerechnet die Zahlungen mit den höchsten Beträgen.

Was die EU gedeckelt hat — und was nicht

Gedeckelt ist das Interbankenentgelt, also der Teil des Händlerentgelts, der an die kartenausgebende Bank geht: Artikel 3 Absatz 1 nennt für Verbraucher-Debitkarten „höchstens 0,2 % des Transaktionswerts“, Artikel 4 für Verbraucher-Kreditkarten „höchstens 0,3 %“ (EUR-Lex, Volltext, abgerufen am 15.09.2026).

Artikel 1 Absatz 3 nimmt davon drei Fälle aus, wörtlich: „Kapitel II gilt nicht für a) Firmenkartentransaktionen, b) Bargeldabhebungen an Geldautomaten oder am Schalter eines Zahlungsdienstleisters und c) Transaktionen mit Zahlungskarten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden.“ Dazu kommt Artikel 1 Absatz 1: Die Verordnung gilt nur, wenn beide beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind. Eine in den USA, Japan oder der Schweiz ausgegebene Karte fällt heraus.

Zwei Missverständnisse räume ich dabei regelmäßig aus. Erstens: Der Deckel gilt für das Interbankenentgelt, nicht für Ihr Händlerentgelt — wer 1,39 Prozent zahlt, zahlt nicht „mehr als erlaubt“, sondern Interchange plus Scheme Fee plus Marge. Zweitens ist die Firmenkarte enger definiert, als viele denken: Artikel 2 Nummer 6 verlangt Ausgabe an ein Unternehmen, Beschränkung auf geschäftliche Ausgaben und Abbuchung direkt vom Firmenkonto. Die Privatkarte, mit der ein Außendienstler sein Mittagessen bezahlt und es später als Spesen abrechnet, ist keine Firmenkarte.

Ökonomisch ist der Aufschlag kein Zufall: Meilen, Cashback und Spesenauswertung schüttet der Kartenherausgeber an seinen Kunden aus und refinanziert sie über das höhere Interbankenentgelt — bezahlt vom Händler, nicht vom Karteninhaber. Bei Nicht-EWR-Karten kommen grenzüberschreitende Systementgelte und gegebenenfalls eine Währungsumrechnung hinzu.

Was der Unterschied in veröffentlichten Preislisten kostet

Anbieter (öffentliche Preisseite, Stand 15.09.2026) EWR-Verbraucherkarte Firmen- bzw. Nicht-EWR-Karte
Stripe Terminal (Präsenz) 1,4 % + 0,10 € 2,9 % + 0,10 €
Stripe online 1,5 % + 0,25 € (Premium 2,8 %) 3,15 % + 0,25 € (+ 2 % bei Währungsumrechnung)
Bezahlexperten (Zuschlagsmodell) Grundsatz laut Angebot + 1,59 % Commercial Cards, + 1,49 % internationale Karten
SumUp (Pauschale) 1,39 % 1,39 % — kein Unterschied
American Express 1,5 % Serviceentgelt für kleine Händler 1,5 %, „einheitlich für alle Kartenarten“

Amex wirbt mit dem einheitlichen Satz, begrenzt ihn laut Fußnote aber auf 100.000 Euro Kartenumsatz in zwölf Monaten (Hotels: 50.000) und schließt mehrere Branchen aus. Und wer eine Pauschale zahlt, zahlt den Firmenkartenaufschlag trotzdem — nur eingepreist und auf alle Zahlungen verteilt.

Rechenbeispiel: derselbe Umsatz, drei Kartenmischungen

Modellrechnung mit frei gewählten Annahmen, die Prozentsätze sind Größenordnungen aus den oben verlinkten Preislisten und keine Konditionszusage: ein Restaurant mit 1.200 Kartenzahlungen im Monat zu je 45 Euro, also 54.000 Euro Kartenumsatz, gerechnet mit 0,30 % girocard, 1,40 % EWR-Verbraucherkreditkarte, 2,90 % Firmen- und Nicht-EWR-Karte plus 0,08 Euro je Transaktion.

Kartenmix (girocard / EWR-Kredit / Firmen + Nicht-EWR) Kosten pro Monat effektiver Satz
Landgasthof — 75 / 24 / 1 414,60 € 0,77 %
Stadtrestaurant — 50 / 40 / 10 636,00 € 1,18 %
Innenstadt, Messe, viel Geschäftsreise — 30 / 40 / 30 916,80 € 1,70 %
Pauschaltarif 1,39 % auf alles 750,60 € 1,39 %

Das Ergebnis ist unbequem für beide Lager: Der Landgasthof zahlt mit aufgeschlüsselten Konditionen rund 4.030 Euro im Jahr weniger als mit der Pauschale, das Innenstadtlokal mit denselben Konditionen rund 1.990 Euro mehr. Bei 50 Prozent girocard-Anteil kippt es in diesem Modell bei etwa 24 Prozent Firmen- und Auslandskarten. Wer seinen Kartenmix nicht kennt, kann nicht wissen, welches Modell für ihn günstiger ist — und genau deshalb verkaufen sich Pauschalen so gut.

Warum es die großen Rechnungen trifft

Die beiden Kostenarten wirken gegenläufig — das feste Transaktionsentgelt schmerzt bei kleinen Bons, der prozentuale Aufschlag bei großen:

Bonwert 0,08 € Transaktionsentgelt entsprechen 1,5 Punkte Aufschlag entsprechen
8 € 1,00 % 0,12 €
45 € 0,18 % 0,68 €
120 € 0,07 % 1,80 €
1.480 € 0,01 % 22,20 €

Eine Werkstattrechnung über 1.480 Euro kostet mit EWR-Verbraucherkreditkarte bei 1,4 Prozent 20,72 Euro Entgelt, mit der Firmenkarte des Fuhrparkbetreibers bei 2,9 Prozent 42,92 Euro. Differenz: 22,20 Euro auf einer Rechnung, bei zwanzig solchen Rechnungen im Monat 5.328 Euro im Jahr. Der Bäcker mit dem Drei-Euro-Bon diskutiert über Cent-Beträge — Werkstatt, Hotel und B2B-Großhandel haben den teuren Kartentyp strukturell überdurchschnittlich oft am Terminal, weil dort die Geschäftskunden sitzen.

Ihre Rechte: Aufschlüsselung, Ablehnung, Zuschlag

Aufschlüsselung. Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet jeden Acquirer, „für die verschiedenen Kartenarten und -marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten individuell aufgeschlüsselte Händlerentgelte“ zu bieten und zu fakturieren — „es sei denn, die Zahlungsempfänger haben die Acquirer schriftlich um Bündelung der Händlerentgelte gebeten“. Die Aufschlüsselung ist der gesetzliche Normalfall, die Pauschale die Ausnahme, für die Sie optiert haben. In vielen Standardverträgen ist dieses Häkchen längst gesetzt — schauen Sie nach, wo.

Erkennbarkeit. Nach Artikel 10 Absatz 5 müssen Kartenherausgeber ihre Karten elektronisch und neu ausgegebene auch optisch identifizierbar machen, damit Händler und Zahler erkennen, welche „Marke und Art von Guthaben-, Debit-, Kredit- oder Firmenkarte“ gewählt wurde. Sie dürfen verlangen, das in Ihrer Abrechnung wiederzufinden.

Ablehnung. Artikel 10 Absatz 1 verbietet Regeln, die Sie zur Akzeptanz aller Karten desselben Verfahrens zwingen; gebunden bleiben Sie nach Absatz 2 nur innerhalb derselben Marke und derselben Verbraucherkartenart. Wer Firmenkarten ausschließt, muss das nach Absatz 4 „am Geschäftseingang und an der Kasse deutlich sichtbar“ anzeigen — und technisch geht es nur, wenn Terminal und Abwickler die Kartenkategorie vor der Autorisierung erkennen.

Zuschlag. Paragraf 270a Satz 1 BGB erklärt Entgelte für die Nutzung von Zahlungskarten für unwirksam, Satz 2 begrenzt das aber wörtlich auf „Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 … anwendbar ist“ — bei einer Firmenkarte im Geschäftsverkehr ist beides nicht der Fall. Das ist die Gesetzeslage, keine Empfehlung: ob Ihre Akzeptanzvereinbarung so einen Zuschlag trotzdem untersagt, steht in Ihrem Vertrag.

Was ich Händlern rate

  1. Kartenmix messen, bevor Sie über Prozente reden. Drei Monatsabrechnungen ziehen, Umsatz und Stückzahl je Kartenart zählen. Ohne diese Zahl ist jeder Tarifvergleich geraten.
  2. Bonwert dazulegen. Unter etwa 15 Euro Durchschnittsbon entscheidet das Transaktionsentgelt, über 100 Euro der Prozentsatz auf den teuren Kartentypen.
  3. Nach Artikel 9 aufgeschlüsselte Konditionen verlangen — und im Vertrag nachsehen, ob Sie der Bündelung zugestimmt haben.
  4. Beide Modelle auf Ihren echten Mix rechnen, mit denselben Umsatzzahlen. Das ist eine halbe Stunde Tabellenkalkulation.
  5. Beworbene Einstiegssätze auf ihre Fußnoten prüfen, vor allem Umsatzgrenzen und Branchenausschlüsse.
  6. Vor der Ablehnung einer Kartenkategorie klären, ob Ihr Terminal sie vorab erkennt — und die Anzeigepflicht aus Artikel 10 Absatz 4 einplanen.
  7. Keinen Zuschlag einführen, ohne Vertrag und Kundenstruktur geprüft zu haben.

Quellen

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