BGH kippt Amazons Prime-Preisklausel: Was Händler mit Abo-Modellen jetzt prüfen müssen
Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober 2026 die Klausel für unwirksam erklärt, mit der Amazon 2022 den Prime-Preis von 69 auf 89,90 Euro im Jahr angehoben hat (III ZR 205/25). Der Grund: Kunden konnten nicht erkennen, ob sie die Erhöhung nur durch Kündigung oder schon durch Widerspruch abwehren.
Was ist passiert
Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober 2026 entschieden, dass die AGB-Bestimmungen eines Abo-Anbieters zur Erhöhung der „Mitgliedsgebühr“ wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind (III ZR 205/25, Pressemitteilung Nr. 184/2026). Laut LTO geht es um Amazon Prime: 2022 stieg der Jahresbeitrag von 69 auf 89,90 Euro, der Monatsbeitrag von 7,99 auf 8,99 Euro. Der Senat stellt fest, dass sich die Klausel zweifach lesen lässt: als einseitiges Preisänderungsrecht, gegen das nur die Kündigung hilft, oder als Angebot, das der Kunde per einfachem Widerspruch ablehnen und den alten Preis behalten kann. Diese Unklarheit benachteiligt die Kunden unangemessen. Laut LTO setzt Amazon die Altpreise für Mitglieder, deren Abo vor dem 15. September 2022 begann und unverändert läuft, vorübergehend wieder an; über bereits gezahlte Beträge entscheidet ein gesondertes Verfahren.
Wen es trifft
Jeden Online-Händler und Dienstleister mit wiederkehrender Abrechnung: Mitgliedschaften, Liefer-Abos, Software, Wartungsverträge. Mittelbar auch alle Händler, die selbst Verträge mit Preisanpassungsklauseln unterschreiben, etwa für Kasse, Terminal oder Software.
Einordnung
Das Urteil betrifft nicht die Höhe der Erhöhung, sondern den Weg dorthin. Und genau da wird es für jeden mit Abo-Modell teuer: Wer per E-Mail mitteilt „kündige, wenn du nicht willst“, seine AGB aber ein Ablehnungsrecht hergeben, hat ein Problem, das sich nicht mit dem nächsten Lastschrifteinzug löst. Die wiederkehrende Zahlung läuft technisch einwandfrei weiter, rechtlich zieht sie womöglich einen Betrag ein, der nie vereinbart war. Das ist der Stoff, aus dem Rückforderungen und Rücklastschriften entstehen.
Für Händler hat das Urteil noch eine zweite Seite. Viele unterschreiben selbst Verträge, in denen der Anbieter sich vorbehält, Entgelte „nach billigem Ermessen“ anzupassen. Das Urteil betrifft Verbraucher, im Geschäftsverkehr gelten andere Maßstäbe, und übertragbar ist es nicht eins zu eins. Die Frage bleibt trotzdem berechtigt: Steht in meinem Vertrag klar, was ich tun kann, wenn die Gebühr steigt? Über Gebührenerhöhungen, die niemand ankündigen musste, habe ich im Kommentar zu steigenden Zahlungskosten geschrieben.
Was jetzt zu tun ist
- Abo-Anbieter lassen ihre Preisanpassungsklausel und die Muster-E-Mail zur Erhöhung prüfen: Beides muss dieselbe Reaktionsmöglichkeit des Kunden beschreiben, Kündigung oder Widerspruch, nicht beides vage.
- Wer Preise erhöht, dokumentiert die Zustimmung oder den Ablauf der Frist pro Kunde, bevor der höhere Betrag eingezogen wird.
- Händler legen ihre eigenen Verträge für Terminal, Kasse und Zahlungsabwicklung daneben und markieren jede Klausel, nach der der Anbieter Entgelte einseitig ändern darf.