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Ratgeber EnergieEnergierecht & Förderung

Ölheizung ersetzen 2026: Wann Sie müssen, wann es sich nur rechnet

Seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gibt es keine altersbedingte Austauschpflicht mehr; neue Ölheizungen brauchen ab 2029 einen Bioanteil.

Die kurze Antwort

Sie müssen Ihre funktionierende Ölheizung 2026 nicht austauschen. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sind die §§ 71 bis 73 des alten Heizungsrechts weggefallen — damit auch die altersbedingte Austauschpflicht und das für 2045 geplante Betriebsverbot. Reparieren dürfen Sie weiter. Die Frage ist deshalb nicht mehr „darf ich", sondern „lohnt es sich", und diese Rechnung stellt nicht der Gesetzgeber, sondern der CO₂-Preis.

Was eine Kilowattstunde Wärme je nach Erzeuger wirklich kostet, steht im Ratgeber zu den Wärmekosten pro Kilowattstunde. Hier geht es um die rechtliche Lage und um die Frage, was das Festhalten an Öl jedes Jahr kostet.

Müssen Sie Ihre alte Ölheizung austauschen?

Nein. Das frühere Heizungsrecht kannte zwei Pflichten, die seit Jahren für Verunsicherung sorgten: den Austausch von Konstanttemperaturkesseln ab 30 Betriebsjahren und ein vollständiges Betriebsverbot für Öl- und Kohlekessel ab 2045. Beide Regelungen standen in den §§ 71 bis 73. Im geltenden GModG sind diese Paragrafen ausdrücklich als „(weggefallen)" markiert. Eine funktionierende Ölheizung dürfen Sie also weiterbetreiben und reparieren, unabhängig vom Baujahr.

Das ist kein Freibrief, sondern eine Verschiebung der Verantwortung. Der Gesetzgeber zwingt nicht mehr, er bepreist. Je länger die Ölheizung läuft, desto stärker wirkt der CO₂-Preis auf jede getankte Lieferung. Für Vermieter kommt hinzu, dass ein Teil dieser CO₂-Kosten nach dem Stufenmodell beim Eigentümer bleibt — je schlechter das Haus, desto mehr (siehe CO₂-Preis 2027 und Kostenaufteilung).

Dürfen Sie 2026 noch eine neue Ölheizung einbauen?

Ja, aber mit einer Auflage, die erst in einigen Jahren beißt. § 42 GModG listet zehn zulässige Optionen für den Heizungstausch im Bestand; eine mit Heizöl beschickte Heizung steht als Option 1 gleichberechtigt neben Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse und Hybridlösungen. Wer eine neue Ölheizung nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude einbaut, fällt jedoch unter § 43: Ein wachsender Anteil der erzeugten Wärme muss dann aus klimafreundlichen Brennstoffen stammen — Bio-Heizöl, biogenes Flüssiggas oder grüner Wasserstoff und seine Derivate.

Ab dem Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe
1. Januar 2029 10 %
1. Januar 2030 15 %
1. Januar 2035 30 %
1. Januar 2040 60 %

Das ist der Haken an der auf den ersten Blick wieder offenen Ölheizung: Sie dürfen sie einbauen, müssen sie aber ab 2029 mit einem Brennstoff füttern, der heute teurer ist als fossiles Heizöl und nicht überall verfügbar. Die Quote für die Zeit nach 2040 ist noch nicht festgelegt — § 42a GModG erteilt der Bundesregierung dafür nur einen Regelungsauftrag mit Frist bis zum 1. Dezember 2026.

Was kostet die Ölheizung, die Sie behalten?

Rechenbeispiel, frei gewählte Objektgröße: Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnungen, 900 m², Ölheizung mit rund 120.000 kWh Wärmeverbrauch im Jahr. Bei einem Heizwert von etwa 10 kWh je Liter sind das rund 12.000 Liter Heizöl.

Posten Wert (Stand 20.10.2026)
Heizölpreis (Bundesdurchschnitt, brutto) ~1,74 € je Liter
Verbrauch 12.000 Liter
Brennstoffkosten im Jahr ~20.900 €
davon CO₂-Preis-Anteil ~1.800 bis 2.100 €

Der Heizölpreis lag am 20. Oktober 2026 im Bundesdurchschnitt bei rund 174 Euro je 100 Liter (HeizOel24) — nach einem kräftigen Anstieg im Jahresverlauf. Allein der CO₂-Preis macht davon 2026 rund 15 bis 17 Cent je Liter aus (netto gerechnet: 2,68 kg CO₂ je Liter nach der EBeV 2030, multipliziert mit 55 bis 65 Euro je Tonne nach § 10 BEHG). Dieser Anteil wächst weiter, weil der Korridor steigt und ab 2028 der europäische Emissionshandel ETS 2 die nationale Bepreisung ablösen soll. Die Austauschpflicht ist also weg, die jährliche Belastung bleibt — und sie ist planbar steigend. Genau das ist der Unterschied zur alten Rechtslage: Die Entscheidung liegt bei Ihnen, die Kostenkurve nicht.

Zwingt der kommunale Wärmeplan zum Tausch?

Nein. Die kommunale Wärmeplanung läuft weiter — Gemeinden über 100.000 Einwohner sollten ihren Plan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere bis zum 30. Juni 2028 (§ 4 Wärmeplanungsgesetz). Entkoppelt ist aber die frühere Verknüpfung: Ein veröffentlichter Wärmeplan verpflichtet Sie nicht mehr, innerhalb einer Frist eine bestimmte Heizung einzubauen. Er ist eine Information, kein Befehl. Für die Ölheizung heißt das praktisch: Sehen Sie in den Plan Ihrer Gemeinde, ob ein Wärmenetz in Ihr Gebiet kommt. Kommt eins, ist der Anschluss oft die ruhigere Alternative zum teuren Einzeltausch; kommt keins, bleibt die Entscheidung zwischen Wärmepumpe und fossilem Weiterbetrieb bei Ihnen. Welche Rolle der Wärmeplan für Eigentümer mit Gasheizung spielt, steht im Ratgeber zur kommunalen Wärmeplanung.

Was tun, wenn die Ölheizung ausfällt?

Der teuerste Zeitpunkt für eine Entscheidung ist der Totalausfall im Winter. Fällt die Anlage irreparabel aus, regelt § 43 Abs. 7 GModG den Ersatz — und dann greifen die Bioanteile ohne lange Schonfrist. Wer erst beim kalten Haus anfängt zu rechnen, entscheidet unter Zeitdruck und zahlt meist drauf. Sinnvoller ist, die Alternative vorzubereiten, solange die alte Heizung noch läuft: ein Angebot für die Wärmepumpe, eine Auskunft zum möglichen Wärmenetzanschluss, eine Vollkostenrechnung über die erwartete Restlaufzeit. Die Förderkulisse unterscheidet dabei scharf zwischen Selbstnutzern und Vermietern (siehe Heizungsförderung: Vermieter vs. Selbstnutzer).

Was Eigentümer jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob die Anlage sicher und reparierbar ist. Eine funktionierende Ölheizung müssen Sie nicht austauschen — der Austauschdruck kommt vom Preis, nicht vom Gesetz.
  2. Sehen Sie in den kommunalen Wärmeplan Ihrer Gemeinde (Frist 30.06.2026 beziehungsweise 30.06.2028). Er zwingt zu nichts, zeigt aber, ob ein Wärmenetz kommt.
  3. Schreiben Sie die jährliche Tankrechnung fort und rechnen Sie den steigenden CO₂-Anteil ein: 2,68 kg je Liter, multipliziert mit dem jährlich steigenden CO₂-Preis.
  4. Planen Sie einen Neueinbau von Öl nur mit offenen Augen: Ab 2029 ist ein Bioanteil nach § 43 GModG Pflicht, und Bio-Heizöl ist heute teurer als fossiles.
  5. Treffen Sie die Entscheidung vor dem Havariefall (§ 43 Abs. 7), nicht in ihm — holen Sie Angebote ein, solange die alte Heizung noch heizt.
  6. Rechnen Sie die Vollkosten der Alternativen gegen die Restlaufzeit der Ölheizung, bevor Sie investieren, statt nur den Anschaffungspreis zu vergleichen.

Häufige Fragen

Muss ich meine alte Ölheizung 2026 austauschen?

Nein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind die §§ 71 bis 73 des alten Heizungsrechts weggefallen; eine altersbedingte Austauschpflicht für funktionierende Öl- oder Gaskessel gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Reparaturen bleiben zulässig.

Darf ich 2026 noch eine neue Ölheizung einbauen?

Ja. § 42 GModG führt eine mit Heizöl beschickte Heizung als eine von zehn Optionen. Beim Einbau in ein bestehendes Gebäude nach dem 29. Juli 2026 greift aber § 43: Ab 2029 muss ein wachsender Anteil der Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen stammen.

Wie hoch ist der Bioanteil bei neuen Ölheizungen?

Nach § 43 GModG mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 — bezogen auf die erzeugte Wärme, zum Beispiel über Bio-Heizöl.

Zwingt mich der kommunale Wärmeplan zum Heizungstausch?

Nein. Die frühere Kopplung an die Wärmeplanung ist entfallen. Ein veröffentlichter Wärmeplan löst keine Pflicht aus, eine bestimmte Heizung einzubauen; er zeigt nur, ob ein Wärmenetz vorgesehen ist.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 20. Oktober 2026.

Quellen

Redaktion: KI-gestützt recherchiert und vorformuliert; Auswahl, Einordnung und Zitat prüft und verantwortet Pedram Dadgar. Korrekturen werden mit Datum vermerkt. Mehr zur Arbeitsweise

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